Sportverbot durch die LHS wegen Coronavirus

Ab sofort und bis auf weiteres muss das KEMPO-STUDIO leider geschlossen bleiben.

Es tut mir sehr leid, aber der Sport-Unterricht ist durch gesetzliche Vorschriften ab sofort untersagt!

Sportverbot durch die Landeshauptstadt Stuttgart

Sportverbot durch die Landeshauptstadt Stuttgart

Hier der genaue Wortlaut des Textes:

1. Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 (Untersagung von Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie des Betriebs von Gastronomiebetrieben)

Untersagung des gesamten Trainings- und Sport- betriebs in allen Turn- und Sporthallen, auf allen Vereinssportanlagen, in Vereinsräumen und Fitnessstudios aller Art; Verbot des Betriebs von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 28 Abs.1 S.2, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) folgende Verfügung:

1. Der Trainings- und Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen, in Turn- und Sporthallen und in sonstigen Vereinsräumen wird untersagt. Dies gilt auch für Anlagen und Räumlichkeiten zu individuellen Trainingszwecken.

2. Der Betrieb von Fitnessstudios aller Art wird untersagt. Dies gilt auch für Yoga- und Pilatesstudios, Kampfsportschulen, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rehabilitationssport und Physiotherapie soweit dies jeweils ärztlich verordnet wurde und nur für Personen ohne Infektionsanzeichen des Virus SARS- Cov-2.

3. Der Betrieb von Spielhallen,Spielbanken und Wettbüros ist verboten.

4. Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 bis 3 erteilt das Amt für

öffentliche Ordnung in begründeten Einzelfällen.

5. Für die Nichtbefolgung der Ziff. 1 bis 3 dieser Verfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.

6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung des Amts für öffentliche Ordnung vom 13.03.2020 (Untersagung von Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie des Betriebs von Gastronomiebetrieben).

7. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienstelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Hinweis

Ein Verstoß gegen die o.g. Verfügung ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Stuttgart, 15. März 2020

Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Hier der offizielle Link der Landeshauptstadt Stuttgart:  

https://www.stuttgart.de/img/mdb/item/689908/153272.pdf

Ich werde über die bekannten Kanäle schnellstens Informationen verbreiten, sowie wir wieder Unterricht machen dürfen!

Bis dahin wünsche euch alles Gute und bleibt gesund!

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